15.08.21

Von einem der loslief, das Fürchten, zu lernen!

Eine häufig gestellte Frage an mich lautet: "Gibt es was Neues vom „Marathon mit Aussicht“? Nachdem das Konzept für eine TrailRegion Eitorf erstellt wurde und die Resonanz in der Kommunalpolitik äußerst positiv war hatte ich mir gedacht, dass die weiteren Schritte schnell erfolgen könnten! Ich hatte mir, zu diesem Zeitpunkt, jedoch keine Vorstellung gemacht, wie viel Wiederstand bei der Etablierung einer Laufstrecke auf bereits bestehenden Wegen auftauchen könnte! Dies und einige weitere Einblicke in die Komplexität von Kommunalpolitik im Wechselspiel mit verschiedenen zuständigen Behörden, führten zu einer deutlichen Ernüchterung meinerseits! „DNF“: Die Abkürzung steht im Läuferjargon für „Did not finish“! Dieses Schicksal könnte auch der Marathonstrecke Eitorf drohen :-( Dieser Post beleuchtet noch einmal die Geschichte der „Marathonstrecke mit Aussicht - Eitorf“ Wie aus einer spontanen Idee ein Projekt zur weiteren Entwicklung des Tourismus an der Sieg wurde! Weiterhin geht’s um den schwierigen Akt, dies mit vielen unterschiedlichen Beteiligten und deren Positionen in Einklang zu bringen!

 


 

Kurze Chronologie der Ereignisse:

Mein Laufkumpel Carlos hatte schon lange die Idee einen Marathon entlang der Gemeindegrenze zu laufen!

Auf Komoot wurde das Projekt geplant und die Strecke in den sozialen Medien (Instagram, Laufblog) geteilt! Die örtliche Presse berichtete über diese Laufstory in Zeiten vom Corona und während des Wahlkampfes wurde das Thema in der Kommunalpolitik diskutiert!

Nachdem ein Antrag auf „Einrichtung einer permanenten Marathonstrecke“ durch eine Partei gestellt wurde, gelangte das Projekt in den zuständigen Fachausschuss und anschließend in den Gemeinderat! Frühzeitig nahm die Eitorfer Gemeindeverwaltung Kontakt mit mir auf und ließ sich berichten, wie ich mir ein solches Vorhaben vorstellen könnte! Da ich der Meinung war, dass eine Marathonstrecke nur für Spezialisten interessant wäre, hatte ich in der Vorbereitung auf dieses Treffen, die Grundidee "Marathonstrecke" zu einem Konzept TrailRegion Eitorf weiterentwickelt! Diese Idee durfte ich, einige Zeit später, auf Einladung der Gemeindeverwaltung, im zuständigen Fachausschuss der Gemeinde Eitorf präsentieren. Mit Erfolg! Alle Parteien stimmten für die weitere Prüfung dieses Projektes! Durch diesen Beschluss entstand für die Gemeindeverwaltung der politische Auftrag die Durchsetzbarkeit zu untersuchen und die notwendigen Stellungnahmen der Betroffenen einzuholen!


Das deutsche Waldrecht | Bundeswaldgesetz

Obwohl es in Deutschland ein sehr liberales Waldrecht gibt, welches den Menschen den Zutritt in den Wald (auf den bestehenden Wegen) erlaubt, gibt es trotzdem einige Punkte zu beachten!

 





Grundsätzlich ist das Betreten des Waldes und der offenen Landschaft unentgeltlich möglich.“


Mehrere Wald- und Naturschutzgesetze der Länder stellen die Unentgeltlichkeit auch ausdrücklich 

fest (z.B. Art. 32 BayNatSchG oder in Schleswig Holstein § 39 LNatSchG), was aber nur deklaratorische Bedeutung hat. Auch dort, wo sich der Landesgesetzgeber nicht zur Frage der Entgeltlichkeit äußert, ist das Betreten stets unentgeltlich möglich, es sei denn, dass für bestimmte Aktivitäten ein Entgelt erhoben wird, z.B., wenn Sportveranstaltungen im Wald oder im freien 

Gelände ausgerichtet werden sollen.

Insbesondere der Wald hat neben dem Zweck als Wirtschaftsraum (Forst- und Waldwirtschaft) und seiner wichtigen Funktion für Klima und Umwelt und zum Schutz z.B. vor Lawinen oder Bodenerosion in Bergregionen auch stets eine Erholungsfunktion für die Bevölkerung (vgl. § 1Bundeswaldgesetz - BWaldG).“ 


Exkurs – Betretungsrecht in den Worten der freien Enzyklopädie (Wikipedia) (Stand 2018) 

„Das Betretungsrecht regelt den Gemeingebrauch an fremden Flächen wie Wälder und Fluren zum Zwecke der Erholung. 

Das Betretungsrecht ist, soweit private Flächen betroffen sind, eine Einschränkung des Eigentumsrechts (Art. 14 GG). Es ist in mehreren Bundesrahmengesetzen geregelt: betreffend Straßen, Wege und ungenutzte Grundflächen in der freien Landschaft in § 59 Bundesnaturschutzgesetz, betreffend Wälder in § 14 Bundeswaldgesetz und betreffend Wasser- bzw. Eisflächen im Wasserhaushaltsgesetz. Das Betreten erfolgt grundsätzlich auf eigene Gefahr. Mit nutzungstypischen Gefahren vor allem aus 

Landwirtschaft und Forst (Matschglätte, Nadelholzsplinte, Erntereste etc.) muss besonders gerechnet werden. Das Betretungsrecht führt also nicht zu besonderen Unterhaltungs- oder Haftpflichten der Flächeneigentümer oder -besitzer (vgl. auch LG Kleve vom 13. Juli 1990 – 1 O 500/89; LG Kleve vom 24. März 1995 – 1 O 355/94; OLG Düsseldorf vom 21. November 1996 – 18 U 71/96, auch OLG Karlsruhe 

vom 20. Dezember 1974 – 10 U 115/74). Ohne straßenverkehrsrechtliche Wegweisung, z. B. für Wanderer, kommt es auch zu keiner faktischen Umwidmung der Wege, insbesondere der Wirtschaftswege. Ein Waldweg bleibt also auch dann ein Waldweg und wird nicht zum Fuß-, Reit- oder 

Radweg im Sinne des § 41 StVO. 


Quelle: Broschüre NATURSPORT.UMWELT.BEWUSST Deutscher Wanderverband, Projekt Natursport.Umwelt.Bewusst

Kleine Rosenstraße 1-3, 34117 Kassel

(Dieses Projekt wurde gefördert durch das Umweltbundesamt und das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit. Die Mittelbereitstellung erfolgte auf Beschluss des Deutschen Bundestages)



Die sportliche Aktivität wird vom Gesetzgeber also explizit genehmigt! Damit ist die individuelle sportliche Betätigung gemeint!  Man darf sich natürlich auch mit Freunden im Wald verabreden. Diese allgemeine "Genehmigung" findet jedoch seine Grenzen, wenn der sogenannte „Organisationsgrad“ eine gewisse Komplexität erreicht hat! Eine Laufveranstaltung hat einen sehr hohen Organisationsgrad (Startzeit, Anmeldung, Logistik, Verpflegungsstellen...). Hierfür sind besondere Genehmigungen notwendig! Ein gemeinsamer Lauf mit Freunden fällt dagegen nicht unter diese Einschränkung!


Dies lässt sich an verschiedenen Stellen nachlesen. Grundlage bilden das Bundeswaldgesetzt, Naturschutzgesetze und weitere Verordnungen auf Landesebene:


„Wie bereits erwähnt, ist das Betretungsrecht mit dem Erholungszweck verbunden und auf ihn beschränkt. Eine Naturnutzung, die nicht der Erholung dient, unterliegt daher nicht dem freien Betretungsrecht, sondern ist grundsätzlich verboten, kann aber gestattet werden. Aus § 7 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG ergibt sich, dass die Erholung neben dem natur- und landschaftsverträglich ausgestalteten Natur- und Freizeiterleben auch die natur- und landschaftsverträgliche sportliche Betätigung in der freien Landschaft umfasst, soweit dadurch die weiteren Ziele des Naturschutzes 

und der Landschaftspflege nicht beeinträchtigt werden. Nach einem Beschluss des OVG Münster vom 21.8.2008 kann das Waldbetretungsrecht nur individuell und höchstpersönlich von natürlichen Personen genutzt werden, nicht aber z.B. von einem Organisator eines Marathonlaufes. Dies 

betrifft aber nicht Verabredungen zum gemeinsamen Wandern, Joggen oder Radfahren, bei denen kein hoher Organisationsgrad vorliegt und kein öffentlicher Aufruf zur Teilnahme erfolgt“


§ 7 Abs. 1 S. 3 Begriffsbestimmungen 

„Erholung“: natur- und landschaftsverträglich ausgestaltetes Natur- und Freizeiterleben einschließlich natur-und landschaftsverträglicher sportlicher Betätigung in der freien Landschaft, soweit dadurch die sonstigen Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege nicht beeinträchtigt werden;

§ 59 Betreten der freien Landschaft

(1) Das Betreten der freien Landschaft auf Straßen und Wegen sowie auf ungenutzten Grundflächen zum Zweck der Erholung ist allen gestattet (allgemeiner Grundsatz).

(2) Das Betreten des Waldes richtet sich nach dem Bundeswaldgesetz und den Waldgesetzen der Länder sowie im Übrigen nach dem sonstigen Landesrecht. Es kann insbesondere andere Benutzungsarten ganz 

oder teilweise dem Betreten gleichstellen sowie das Betreten aus wichtigen Gründen, insbesondere aus solchen des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Feldschutzes und der land- und 

forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung, zum Schutz der Erholungssuchenden, zur Vermeidung erheblicher Schäden oder zur Wahrung anderer schutzwürdiger Interessen des Grundstücksbesitzers einschränken.

§ 60 Haftung

Das Betreten der freien Landschaft erfolgt auf eigene Gefahr. Durch die Betretungsbefugnis werden keine zusätzlichen Sorgfalts- oder Verkehrssicherungspflichten begründet. Es besteht insbesondere keine Haftung für typische, sich aus der Natur ergebende Gefahren."


Quelle: Broschüre NATURSPORT.UMWELT.BEWUSST Deutscher Wanderverband, Projekt Natursport.Umwelt.Bewusst

Kleine Rosenstraße 1-3, 34117 Kassel

(Dieses Projekt wurde gefördert durch das Umweltbundesamt und das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit. Die Mittelbereitstellung erfolgte auf Beschluss des Deutschen Bundestages)


Damit ist zwar genauestens geregelt, dass man als Einzelperson oder nach Verabredung in einer größeren Gruppe durch den Wald laufen darf! Die Einrichtung einer permanenten, amtlich vermessenen und markierten Marathonstrecke lässt sich deshalb aber nicht einfach so realisieren! Ok - Es ist keine Veranstaltung! Es dient der individuellen Freizeitgestaltung! Ein strittiger Punkt ist, ob die Einrichtung einer permanenten und markierten Laufstrecke einen „höheren Organisationsgrad“ aufweist und deshalb die generelle Erlaubnis zur individuellen Nutzung des Waldes, für sportliche Zwecke, in diesem Fall nicht zutrifft! Wenn man so argumentiert müsste man jedoch auch das Wandern auf markierten Wanderwegen verbieten! Hat man dadurch jedoch automatisch das Recht eine solche Strecke zu etablieren? Immerhin sind durch die liberalen Vorgaben des Bundeswaldgesetztes die Eigentumsrechte der Waldbesitzer eingeschränkte/betroffen und sie müssen bei einem solchen Vorhaben angehört werden und dürfen Ihre Einwände einbringen. Im Fachbegriff heißt dieser Ablauf "Benehmungsverfahren"!


Ganz allgemein fürchten die Eigentümer/Forstverwaltung eine zusätzliche Belastung durch weitere Besucher in den Waldgebieten! Die Forstbehörde spricht in diesem Zusammenhang von (zusätzlicher) „Verkehrseröffnung“. Ein Begriff mit dem man zuerst nicht viel anfangen kann! Es bedeutet, dass auf die bestehenden Wege noch mehr Menschen geleitet werden und die Besucheranzahl (Wanderer, Läufer, Radfahrer) ansteigt! Es wurde betont, dass man sich jedoch durch sehr viele besondere Herausforderungen (Auswirkung Klimawandel, Borkenkäfer, Waldrodungen, Wolfsrevier) bereits zu stark belastet fühlt!

 


Naturschutzgebiet "Wälder auf dem Leuscheid" 

Laufen im Naturschutzgebiet


Anfänglich wurde argumentiert, dass eine Laufstrecke in einem Naturschutzgebiet nicht realisierbar ist! Die Nutzung von Wegen in Naturschutzgebieten ist jedoch grundsätzlich zulässig! Es müssen natürlich besondere Regeln eingehalten werden!


In einer Broschüre des Landes NRW kann man folgendes nachlesen: „Erholungstätigkeiten in der freien Landschaft und im Wald führen in der Regel zu keiner erheblichen Beeinträchtigung. Von dieser Regelvermutung ausgenommen sind Pro­jekte , bei denen aufgrund großräumiger Beeinträchtigungen die Bagatellgrenze überschritten wird, und deshalb eine erhebliche Beeinträchtigung vorliegt. 


Ob eine erhebliche Beeinträchtigung vorliegt, kann letzt­lich nur im Einzelfall beurteilt werden, unter Berücksichtigung der Gesamtbestandssituation der Gefährdung sowie des Erhaltungszustandes der vom Projekt betroffe­nen Lebensraumtypen und Arten in Nordrhein-Westfalen.


In folgenden Fällen liegt in der Regel keine erhebliche Beeinträchtigung vor – es sei denn, im konkreten Fall bestehen aus wissenschaftlicher Sicht vernünftige

Zweifel an dieser Einschätzung (vgl. BVerwG, Urteilvom 17. Januar 2007, 9 A 20.05, „Westumfahrung HalleA 143“, Nr. 1.10 und 1.11)


Ausübung von Sport, Freizeit- und Erholungstätig­keiten in der freien Landschaft und im Wald.“


(Quelle: Broschüre Vorschriften zum Schutz von Arten und Lebensräumen 

in Nordrhein-Westfalen | Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen)



Die Ausübung sportlicher Aktivitäten in Naturschutzgebieten sind also grundsätzlich erlaubt! Besondere Verhaltensregeln müssen eingehalten werden! Zum Beispiel sollte man den Weg nicht verlassen! LäuferInnen machen dies in der Regel nicht!


Zusätzliche "Verkehrseröffnungen" durch die Streckenführung auf bisher nicht markierten Waldwegen werden kritisch betrachtet!


Das Betreten des Waldes geschieht insbesondere im Hinblick auf natur- und waldtypische Gefahren auf eigene Gefahr!


Folgende Bedenken wurden ebenfalls erwähnt: Die Waldbesitzer (kleine Waldbauern oder Großwaldbesitzer) könnten durch die weitere „Verkehrseröffnung“ zusätzlich beunruhigt werden!" Hierbei ging’s vorrangig um Sicherheitsmaßnahmen im Wald!

Die Frage der Haftung in die Diskussion einzubringen irritierte etwas! Immerhin findet man recht schnell eindeutige Formulierung des Landes NRW (Quelle: Broschüre Vorschriften zum Schutz von Arten und Lebensräumen in Nordrhein-Westfalen | Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen)


Nordrhein-Westfalen

Forstgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesforstgesetz – LFoG) 

(2007) 

§ 2 Betreten des Waldes (zu § 14 BWaldG) 

(1) Das Betreten des Waldes zum Zwecke der Erholung ist auf eigene Gefahr gestattet, soweit sich nicht aus den Bestimmungen dieses Gesetzes oder aus anderen Rechtsvorschriften Abweichungen ergeben. Das Betreten des Waldes geschieht insbesondere im Hinblick auf natur- und waldtypische Gefahren auf eigene Gefahr. Zu den natur- und waldtypischen Gefahren zählen vornehmlich solche, die von lebenden und toten Bäumen, sonstigem Aufwuchs oder natürlichem Bodenzustand ausgehen oder aus der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des Waldes entstehen. 

(weitere Infos siehe unten)


Eigentum verpflichtet – aber nur in gewissem Maß Zwei wichtige Begriffe: Typische und atypische Gefahren Die grundsätzliche Verantwortung des Eigentü- mers für sein Eigentum enthält allerdings eine ganz wesentliche Einschränkung: Auf Grundstücken, die ohne Einschränkung begangen werden dürfen, hat der Nutzer selbst auf typische Gefahren zu achten. Nur für atypische Gefahren – sprich: nur für Ge- fahren, mit denen der Nutzer bei bestem Willen nicht rechnen kann, die aber dem Eigentümer bekannt sind – haftet der Eigentümer. Freies Betretungsrecht für alle Bürger Dies bedarf näherer Erläuterung: Nach Landes- waldgesetz und Bundesnaturschutzgesetz gilt für die freie Landschaft – egal, ob öffentliches Eigentum oder privat – ein allgemeines, freies Betretungsrecht: „Jeder darf den Wald zum Zwecke der Erholung betreten. Das Betreten des Waldes erfolgt auf eigene Gefahr.“(4) Und: „Das Betreten der freien Landschaft auf Straßen und Wegen sowie auf ungenutzten Grundflächen zum Zweck der Erholung ist allen gestattet. [...] Es besteht insbesondere keine Haftung für typische, sich aus der Natur ergebende Gefahren.“ (5) Dies ist ein sehr weitgehendes – übrigens nicht in allen Ländern so freizügig geregeltes – Recht. Aber wer genau liest, erkennt: Da sind interpretationsbedürftige Begriffe enthalten. Wandern ist Erholung, aber: Pilze sammeln oder Geocaching auch?


(4) Landesforstgesetz Nordrhein-Westfalen (Fassung 24.4.1980), § 2 (1); Landeswaldgesetz Rheinland-Pfalz (Fassung 30.10.2010), § 22; Bundeswaldgesetz (§ 14, Abs. 1, Satz 4) ergänzt inzwischen: „Dies gilt insbeson- dere für waldtypische Gefahren.“ (5) Bundesnaturschutzgesetz (Fassung 29. 7. 2009), § 59 und § 60


Quelle: Verkehrssicherungspflicht an Wanderwegen

Wer haftet im Schadensfall? Herausgeber und Bezugsquelle: Eifelverein e.V. (Hauptverein)


Haben wir zu viele Besucher in den Wäldern der Region?


Die bisherigen Erfahrungen mit den Besuchern in der Naturregion Sieg zeigen angeblich, dass eine besondere Erwartungshaltung der Besucher nach uneingeschränkter Waldnutzung die Arbeiten bzw. notwendigen Sicherheitsmaßnahmen erschwert/behindert!

Man kann diesen Punkt nachvollziehen und hier sollte, ähnlich wie im Sauerland, ein (Verhaltens)Hinweis für die Nutzer des Waldes (WanderInnen, LäuferInnen, FahrradfahrerInnen) in den einschlägigen Broschüren oder im Internet veröffentlicht werden, um diese Haltung zu beeinflussen! Um diesen Konflikten vorzubeugen und präventiv zu handeln, hat man im Sauerland die Kampagne „Gemeinsam Natur erleben“ entwickelt. Der vollständige Text der Kampagne kann in der Anlage (siehe unten) nachgelesen werden!


Es sollte jedoch nicht dazu führen, dass das Fehlverhalten einzelner die Möglichkeit der Waldnutzung einschränkt oder als Argument gegen weitere touristische Projekte eingesetzt wird! Die Argumentation würde anderenfalls geradewegs zu dem Fazit „Kein(e) weiteren BesucherInnen erwünscht“ führen!!! Dies wäre eine sehr traurige Nachricht für alle!


Das Argument, dass lediglich bestehende Wege für das Konzept TrailRegion Eitorf genutzt werden, spielte letztendlich (leider) eine untergeordnete Rolle! Grundsätzlich müsste die Strecke, unabhängig von Beschaffenheit und Breite der vorhandenen Wege, daraufhin überprüft werden, ob die Wege derzeit bereits als markierte Wander,- oder Radwege verzeichnet sind! Falls dies nicht der Fall ist, definiert die Forstbehörde es als „zusätzliche“ Verkehrseröffnung! Andererseits würde eine 100%ige Übereinstimmung der Marathonstrecke mit bereits bestehenden und markierten Wander,- oder Radwegen die grundsätzlichen Bedenken gegenüber zusätzlichen Besuchern in den Wäldern der Region (wahrscheinlich) nicht beeinflussen! Wie kann man einen solchen "gordischen Knoten" zerschlagen???


Waldwege & landwirtschaftliche Wege! Welche Wege sind betroffen ?


Eine interessante Frage ist, ob die vielen landwirtschaftlichen Wege, welche einen nicht unerheblichen Anteil an der Streckenführung einnehmen, ebenfalls unter diese Beurteilung (weitere Verkehrseröffnung) fallen, sofern sie noch nicht als offizielle Radwege/Wanderwege markiert sind?!


Betrifft die zusätzliche Verkehrseröffnung auch Streckenabschnitte, welche über landwirtschaftliche Wege verlaufen?!


Potentielle „Verkehrseröffnungen“ durch die Streckenführung „Marathon mit Aussicht“

In den folgenden Zeilen versuche ich eine Bewertung der „Marathonstrecke mit Aussicht - Eitorf“  im Hinblick auf potentielle Verkehrseröffnungen vorzunehmen!
Die einzelnen Abschnitte habe ich in verschiedene Kategorien (Straße, landwirtschaftlicher Weg, Waldweg) eingeteilt. Weiterhin habe ich geprüft, ob bereits eine „Verkehrseröffnung“ durch Markierungen von offiziellen Wanderwegen erfolgt ist! 

Zusammenfassung: In der Kategorie Waldweg finden sich, verteilt auf die 42,195km lange Strecke, ein Anteil von ca. 18% (7,6km ) Wegstrecke (kartierte Wege) welche nicht offiziell als Waldwege markiert sind!
Man könnte durch eine Verlegung der Strecke (auf bereits markierte Wege) dieses Problem jedoch größtenteils umgehen, ohne den Charakter „entlang der Gemeindegrenze“ zu sehr zu vernachlässigen! Durch Veränderungen an der Streckenführung könnte der Anteil der nicht markierten Waldwege auf ca. 1,5% (750m) gesenkt werden!!!


Start in Merten bis Waldgebiet Krabachtal
Länge 1,5km
Wanderwege: Natursteig Sieg, Erlebnisschleife Natursteig, Wanderweg NP4

bis Krabachtalstraße
Länge 1,42km
Wanderweg: Natursteig Sieg, Erlebnisschleife Natursteig, Wanderweg NP4

Krabachtal bis kurz vor letzte Bach-Furt (vor Straße nach Lindscheid)
Länge 3,19km
Wanderweg 

Weggabelung im Krabachtal bis zur Straße nach Lindscheid
Länge 750m
bisher keine Markierung - potentielle „Verkehrseröffnung“! Hierfür gibt es leider keine Alternative

Straße nach Lindscheid bis hinter Obereip (kurz vor Wohmbachtal)
Länge 5,2km
landwirtschaftliche Wege überwiegend asphaltiert - keine Markierung als Wanderweg

Wohmbachtal über Mooshütte bis Melchiorweg bei Rodder
Länge 5,2km
markierte Wanderwege

Bis zum Melchiorweg über Rodder nach Alzenbacher Brücke
Länge 4km
landwirtschaftliche Wege (kleines Waldgebiet/alter Hohlweg hinter Rodder 400m) Dorfstraße Alzenbach

Siegbrücke Alzenbach über Paulinenhöhe, Richardshohn, Herchener Straße 
Länge 2km
asphaltierte landwirtschaftliche Wege

Hauptstraße Herchener Höhe über Nebenstraße nach Kehlenbach
1km
asphaltierte Nebenstraße (150m Wiesenweg)

Kehlenbach bis Ringenstellen
Länge 2,4km
Waldwege Otterbacher Tal - keine Wanderwegmarkierung - potentielle „Verkehrseröffnung“!
Hier wäre jedoch folgende Veränderung möglich. Die Strecke verläuft auf asphaltierten 
Nebenstraßen von Richardshohn bis zum Wanderweg (K) bei Geressen und folgt diesem
nach Rieferath. Von dort verläuft die Strecke über landwirtschaftliche Wege zum Hensberg!

Ringenstellen über Hensberg bis zur Römerstraße 
Länge 3,9km 
Überwiegend asphaltierte landwirtschaftliche Wege 900m Waldweg hinter Lüttershausen

Römerstraße bis Ecke Römerstraße/Mertener Straße 
Länge 6,6km
Wanderweg, Radwanderweg

Kreuzung Römerstraße/Mertener Straße bis Abzweig Waldweg Marksbachtal
Länge 500m 
Straße

Abzweig Marksbachtal bis Natursteig Sieg im Marksbachtal 
Länge 2,1km
Waldweg keine Wanderwegmarkierung  - potentielle „Verkehrseröffnung“!
Hier wäre jedoch folgende Veränderung möglich. Die Strecke verläuft auf der "Römerstraße" weiter
bis zum Abzweig (Straße) Richtung Honscheid (Wanderweg A9) und folgt ab der Kapelle in Honscheid
dem Natursteig Sieg bis ins Marksbachtal

Marksbachtal bis Bhf. Merten 
Länge 1,1km
Natursteig Sieg, landwirtschaftlicher weg

Mit den dargestellten Veränderungen würde sich der Anteil der Streckenabschnitte, welche noch nicht über bestehende Wanderwege führt auf ca. 1,5% (750m Waldweg) reduzieren!


Derzeit stehen die Bedenken der Forstbehörde und den privaten Waldbesitzern einer Etablierung „im Wege“! Wie man nachvollziehen kann, ist eine Akzeptanz eines solchen Projekten wahrlich nicht leicht zu erreichen! Damit wären wir bei den Behörden und Institutionen, welche aller Wahrscheinlichkeit nach in einem solchen Prozess beteiligt werden müssen! Die Gemeinde hat durch den Antrag einer Partei bzw. durch die einstimmigen Entscheidungen im Fachausschuss und Gemeinderat einen politischen Auftrag vorliegen!

In erster Linie wurde die regionale Forstbehörde (auch als Vertreter der vielen Waldbauern) und Ansprechpartner der Naturregion Sieg angesprochen! Große private Waldbesitzer haben sich bereits frühzeitig eingeschaltet, um die Entwicklung zu beeinflussen! Aufgrund der Erfahrungen bei der Etablierung des Natursteig Sieg weiß man jedoch, dass weitere Behörden berücksichtigt werden müssen! Vertreter der Biologischen Station und vermutlich die örtliche Jagdbehörde sowie das Amt für Naturschutz des Rhein-Sieg-Kreises. Nach eigener Auskunft des Vereins ist der Sauerländische Gebirgsverein für die Durchführung des "Benehmverfahren" (Offizielle Anfrage auf Bedenken bzw. Einsprüchen bei den Eigentümern) zuständig. Von deren Seite wurde darauf hingewiesen, dass man sich bereits frühzeitig mit dem regionalen "Ableger" des Sauerländischen Gebirgvereins abstimmen sollte! 


Man versteht immer mehr, dass ein solches Projekt sehr gut koordiniert werden muss! In Eitorf wurde von der Gemeindeverwaltung organisiert, dass die beteiligten Personen sich in einer lockeren Gesprächsrunde zu diesem Thema vorab austauschen konnten! Die bereits ausführlich diskutierten Bedenken der Forstbehörde und der privaten Waldbesitzer blieben jedoch leider bestehen Die Gemeindeverwaltung könnte daraus den Schluss ziehen, dass eine weitere Bearbeitung des Unterfangen keine Aussicht auf Erfolg hat! Die Argumentation würde lauten: Man müsste sich über die Bedenken der Eigentümer/Forstbehörde hinwegsetzten und eine zukünftige Zusammenarbeit mit diesen wäre belastet! Dem Rat der Gemeinde Eitorf bzw. dem Fachausschuss würde in diesem Fall empfohlen, dass die weiteren Planungen eingestellt werden!


Man muss jedoch festhalten, dass bis heute nur Meinungen (Bedenken) eingeholt wurden! Eine Verhandlung darüber, wie man den Eigentümern entgegenkommt und durch gezielte Veränderungen der Wegstrecke mehr Akzeptanz erreicht ist, meiner Meinung nach, nicht (ausreichend) erfolgt! Eine Planung ohne Berücksichtigung der Interessen der Eigentümer wäre, Rechtslage hin oder her, nicht wünschenswert, da es zu anhaltenden Konflikten führen würde! Ich plädiere dafür, dass der Dialog unter dem Aspekt „Verhandlung“ noch einmal aufgenommen wird und im Sinne der sogenannten 2:1 Regel des Sauerländischen Gebirgsvereins (Erläuterung siehe unten) diskutiert wird. Eventuell ist die hier bereits vorgestellte Veränderung der Streckenführung ausreichend!


2:1 Regel des Sauerländischen Gebirgsvereins

Die sogenannte 2:1 Regel ist kein Gesetz, vielmehr eine Vereinbarung, welche alle Beteiligten / Betroffenen im Sauerland bei ähnlichen Konflikten akzeptieren konnten!


 2:1 Regel
Die Region ist durch ihre Anzahl an Wanderwegen sehr gut erschlossen. Dabei gilt es, die Wanderer sinnvoll durch die Wälder zu leiten und die Natur vor übermäßiger Belastung zu schützen. Ein Wildwuchs an (möglicherweise unzureichend instandgehaltenen und nicht markierten) Wanderwegen nutzt keinem. Daher haben erfahrene Wanderexperten und -verbände aus dem Sauerland im Jahr 2010 gemeinschaftlich die sogenannte 2:1-Regel festgelegt. Für jeden Kilometer eines Wanderweges, der neu angelegt werden soll, werden zuvor zwei Kilometer eines alten, nicht (mehr) genutzten Weges gestrichen. Dies betrifft aber nur Wanderwege, die komplett neu in der Landschaft angelegt werden sollen. Thematisch neu konzipierte Wege, die auf einer bereits bestehenden Wegeführung etabliert sind und „nur“ neu markiert werden, zählen nicht dazu. Mit dieser Regelung wird das bereits sehr umfangreiche Wanderwegenetz sinnvoll ausgedünnt und besser strukturiert. Waldflächen, auf denen Wanderwege aufgegeben werden, können zudem anderweitig genutzt werden.
Tritt der Fall ein, dass Wegekilometer gestrichen werden sollen, so muss die zuständige SGV-Abtei- lung in die Planungen und Gespräche einbezogen werden. Denn der SGV verwaltet und aktualisiert das digitale Wegenetz. Auch unabhängig von dieser vereinbarten Regelung ist es generell wichtig, das lokale Wanderwegenetz regelmäßig zu überprüfen, um nicht mehr genutzte oder unattraktive Wege aus dem Bestand zu streichen. Hierzu sind der SGV und die jeweiligen örtlichen Vereine immer der erste Ansprechpartner
(Quelle: Outdoor Handbuch - ALLES RUND UM DIE SPIELREGELN IN DER OUTDOORWELT SAUERLAND Seite 8)


LINK: https://www.sauerland-partner.info/de/Touristiker/Themenmanagement/Wandern/Wanderinfrastruktur/Outdoor-Handbuch




Was würde ein Ende der Planungen für den "Marathon mit Aussicht" bedeuten?


Die LäuferInnen, welche unsere wunderschöne Naturregion laufend erkunden möchten, können weiterhin völlig legal alle Strecken nutzen! 
Die Gemeinde Eitorf soll nicht (darf nicht) für dieses Projekt werben! Darunter fällt auch, dass von der Homepage der Gemeinde keinen Link zu der Homepage des Marathon mit Aussicht leiten soll (darf)
Eine offizielle Ausschilderung und Vermessung der Strecke soll (darf) nicht erfolgen! Das Projekt wird derzeit nicht weiter verfolgt! Den LäuferInnen stehen jedoch GPX-Dateien der Strecken zur Verfügung (z.b. auf der Internetplattform Komoot) Mit diesen Dateien können die LäuferInnen sehr gut im Wald navigieren! Die Sportuhr der LäuferInnen unterstützt dabei nicht nur beim navigieren im Wald, sondern auch bei der exakten Erfassung der Streckenlänge!
Damit wird der Gemeinde Eitorf die Möglichkeit genommen, eine interessante Erweiterung des Angebotes für den Tourismus zu etablieren und zu bewerben!


Man kann es nicht oft genug sagen! Alle Wege sind bereits vorhanden und werden teils intensiv genutzt! Nur ein geringer Anteil ist nicht als offizieller Wanderweg markiert! Alternativrouten habe ich in diesem Post veröffentlicht! Diese alternative Strecke könnte als neue Verhandlungsplattform dienen, weil durch diese Änderungen eine Verringerung der Waldstrecken, welche noch nicht als Wanderweg genutzt werden, auf 750m (1,5%) erzielt werden kann!


Die Naturregion Sieg ist zwar in der Tourismuswerbung aktiv! Nach den Diskussion mit den zuständigen Behörden bleibt am Ende jedoch das Gefühl bestehen, dass jeder weitere Besucher in der Naturregion als Belastung angesehen wird :-( 


Die hohen Belastungen durch den Klimawandel und die Folgeschäden durch den Borkenkäfer, sowie die besonderen Herausforderungen als neu anerkanntes Wolfsgebiet sollen erklären, warum eine Marathon-Laufstrecke nicht akzeptiert werden kann!


Ich persönlich sehe LäuferInnen nicht als Belastung, nicht als Plage und auch nicht als Herausforderung! Die geplante Marathonstrecke führt nach allem Ermessen auch nicht zu einer übermäßigen Zunahme an Besuchern im Wald! Es wäre jedoch eine Chance den Tourismus in Eitorf zu fördern!




Anhang:


Quelle: Sauerland-Outdoor Handbuch 1.0:


Aufgrund der Naturnutzung durch verschiedene Interessengruppen kann es hin und wieder zu Kon- flikten in den Wäldern kommen. Um diesen Konflikten vorzubeugen und präventiv zu handeln, haben sich alle relevanten Akteure und Partner gemeinsam dem Anliegen gewidmet und die Kampagne „Gemeinsam Natur erleben“ entwickelt.

……..


1. Bleibe auf den für dich vorgesehenen Wegen. Obwohl das Betreten des Waldes für Fußgänger erlaubt ist, gelten für andere Naturnutzer jeweils spezielle Regeln des Landesnaturschutz- und Landesforstgesetzes in Nordrhein-Westfalen und Hes- sen. So ist das Befahren des Waldes mit dem Fahrrad auf sogenannten „festen Wegen“ gestattet (De- finition siehe z.B. Urteil VG Köln, Link: https://www.wald-und-holz.nrw.de/fileadmin/Wald-erleben/ Dokumente/160622_Urteil.pdf). Das Reiten im Wald ist grundsätzlich auf allen Fahrwegen gestattet. Ausnahmen regeln die zuständigen Kreise. Bei der Anreise gilt immer: Stell dein Fahrzeug nur auf den ausgewiesen Parkplätzen ab. 2. Verhalte dich vorausschauend, der Strecke und den Begebenheiten angemessen. Zur deiner eigenen Sicherheit und der anderer Naturnutzer ist ein vorausschauendes und angemes- senes Verhalten aller wichtig. In nicht einsehbaren Passagen und an schmalen sowie steilen Stellen können jederzeit Hindernisse oder andere Naturnutzer erscheinen. Auch das Verweilen an solchen Punkten birgt ein Risiko. Wegeuntergründe und Witterungsverhältnisse beeinflussen, ob Schuhe, Pferdehufe oder Räder ausreichend Halt bieten. Bei schnellen Abfahrten musst du dir darüber im Klaren sein, dass jederzeit auch Wild deinen Weg queren kann. Vor allem für Radfahrer gilt daher: Du musst in Sichtweite sicher anhalten können. 3. Passe dein Tempo so an, dass du jederzeit reagieren kannst. Reduziere deine Geschwindigkeit, wenn sich andere Nutzer nähern. Nur so bleibt allen Zeit, auch an- gemessen zu reagieren. 4. Mache dich freundlich und rechtzeitig bemerkbar. Wenn du auf andere Naturnutzer triffst, die du überholen möchtest, mache rechtzeitig auf dich auf- merksam, falls diese dich nicht bereits wahrgenommen haben. Wir sind alle zur Erholung in der Natur unterwegs und wünschen uns ein freundliches Miteinander. 5. Lass andere Naturnutzer gefahrenfrei passieren. Ist jemand schneller oder in einer anderen Richtung unterwegs, bietet euch gegenseitig die Möglichkeit, gefahrenfrei aneinander vorbeizukommen. 6. Auch der Wald gehört jemandem. Beachte Absperrungen und befolge Anweisungen. Der Wald im Sauerland und Siegen-Wittgenstein gehört privaten Eigentümern, Städten und Gemein- den sowie dem Staat. Der Wald spielt für diese Eigentümer eine wichtige wirtschaftliche Rolle, beson- ders für die privaten Waldbesitzer. Respektiere die Rechte der Grundeigentümer und habe Verständ- nis dafür, wenn dir bei deinen Aktivitäten Spuren der Forstwirtschaft begegnen, wenn Holztransporter oder Forstleute mit ihren Fahrzeugen den Wald befahren, wenn Wege durch wirtschaftliche Tätigkeit in Mitleidenschaft gezogen werden, oder du durch Sperrschilder auf Gefahren bei der Holzfällung hingewiesen wirst. Bitte beachte unbedingt diese nur kurzzeitig aufgestellten Sperrschilder, denn be- folgst du sie nicht, begibst du dich in akute Lebensgefahr. 7. Nutze die Wege verantwortungsvoll Die Wege, die dir für deinen Naturgenuss zur Verfügung stehen, sind die forstwirtschaftlichen Le- bensadern. Sie sind in erster Linie für die Bewirtschaftung des Waldes gebaut und werden hierfür regelmäßig instandgesetzt. Aber die Wege sind zu einem großen Teil naturbelassen. Durch eine nicht angemessene Fahrweise kann es zu starken Erosionsschäden auf den Wegen kommen. Vor allem na- turbelassene oder mit Feinabdeckung befestigte Wege werden durch unachtsame Bremsmanöver be- schädigt. 8. Bei Dämmerung und Dunkelheit meide den Wald. Besonders zwischen Sonnenuntergang und Sonnenaufgang bedarf es eines rücksichtsvollen Verhal- tens im Wald, da z.B. die Tierwelt von Lärm und hellem Licht ganz besonders gestört wird. Vermeide zu diesen Zeiten, wenn möglich, Aufenthalte und den Einsatz von grellen Leuchten im Wald. 9. Schone und schütze Tiere und Pflanzen und verhalte dich angemessen. In den Wäldern im Sauerland und Siegerland-Wittgenstein leben viele Wildarten. Rotwild, Schwarz- wild (Wildsauen), Muffelwild und seit einiger Zeit auch Wisente können dir hier im Wald begegnen. Die Risiken, die von diesen Tieren für den normalen Wanderer ausgehen, sind gering und können durch entsprechend angepasste und respektvolle Verhaltensweisen auf ein absolutes Minimum re- duziert werden. Muttertiere haben den unbedingten Drang, ihre Jungtiere zu beschützen. Dies gilt für alle Wildarten. Sollte es zu einer Begegnung kommen, gilt insbesondere bei Wildschweinen oder Wisenten: • Gehe ruhig und unauffällig in Distanz an den Tieren vorbei, erschrecke die Tiere nicht und schaue ihnen nicht direkt in die Augen.

• Achte auf Drohgebärden! Wenn Sauen „mit den Zähnen klappern“ oder Wisente den Kopf senken, erwarten sie deinen Rückzug. Dann weiche zurück! • Nähern sich die Tiere dir, bleibe ruhig, wende ihnen nicht den Rücken zu und verlasse ohne Hektik den Bereich, aber immer mit Sicht zum Tier. Sollten die Tiere eine Distanz unterschreiten, die dir un- angenehm wird, rufe laut, pfeife oder mache dich anders akustisch bemerkbar. • Beachte auch den Umgang mit Wildtieren und deinem Hund (Punkt 11). • Der Umgang mit Zecken: Um Infektionen zu verhindern, ist es notwendig, sich nach Waldspaziergän- gen sorgfältig abzusuchen, um Zecken möglichst vor dem Einstich zu finden, wenn du direkten Kontakt zu Gräsern und Büschen hattest. Entfernst du die Zecke mit einem geeigneten Mittel innerhalb der ersten 24 Stunden, so ist die Infektionswahrscheinlichkeit deutlich geringer. Weitere Informationen zum Umgang mit Zecken findest du unter: www.zeck Bitte beschädige keine Pflanzen und Pilze und reiße sie nicht aus. Sie könnten geschützt sein. Fehl- verhalten kann zu empfindlichen Strafen führen. Für das Sammeln von Pilzen und Beeren musst du die Rechtsvorschriften beachten. 10. Nimm deinen Müll wieder mit! Wenn du deine Abfälle zurücklässt, gefährdest du die Tier- und Pflanzenwelt und zerstörst das Land- schaftsbild für andere Naturnutzer und dich selbst. Nimm daher deine Abfälle wieder mit nach Hause, um sie korrekt zu entsorgen. 11. Führe Hunde nur auf den Wegen oder an der Leine (außer in Gefahrensituationen). Wer mit seinem Hund unterwegs ist, ist verpflichtet, diesen immer sicher unter Kontrolle zu halten. So werden andere Naturnutzer nicht verunsichert. Abseits von Wegen darfst du deinen Hund nur an der Leine führen. Wenn ein Tier deinen Hund angreift, leine ihn ab! Der Hund ist schneller und wendiger als du und wird dich auf jeden Fall wiederfinden.“


 

 

 

Nordrhein-Westfalen

Forstgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesforstgesetz – LFoG) 

(2007) 

§ 2 Betreten des Waldes (zu § 14 BWaldG) 

(1) Das Betreten des Waldes zum Zwecke der Erholung ist auf eigene Gefahr gestattet, soweit sich nicht aus den Bestimmungen dieses Gesetzes oder aus anderen Rechtsvorschriften Abweichungen ergeben. Das Betreten des Waldes geschieht insbesondere im Hinblick auf natur- und waldtypische Gefahren auf eigene Gefahr. Zu den natur- und waldtypischen Gefahren zählen vornehmlich solche, die von lebenden und toten Bäumen, sonstigem Aufwuchs oder natürlichem Bodenzustand ausgehen oder aus der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des Waldes entstehen. 

(2) Absatz 1 gilt sinngemäß auch für das Radfahren, ausgenommen die Benutzung motorgetriebener Fahrzeuge, und das Fahren mit Krankenfahrstühlen auf Straßen und festen Wegen.

...

(4) Organisierte Veranstaltungen im Wald sind der Forstbehörde vor Beginn der beabsichtigten Maßnahme rechtzeitig anzuzeigen, sofern sie nicht mit geringer Teilnehmerzahl zum Zwecke der Umweltbildung 

durchgeführt werden. Die Forstbehörde kann die Veranstaltung von bestimmten Auflagen abhängig machen oder verbieten, wenn zu erwarten ist, dass durch die Veranstaltung eine Gefahr für den Wald, seine Funktionen oder die dem Wald und seinen Funktionen dienenden Einrichtungen besteht.


§ 5 Zeitweilige Beschränkung des Betretungsrechtes (Zu § 14 BWaldG)

(1) Aus Gründen der Waldbrandverhütung kann die Forstbehörde nach Anhörung der beteiligten Kreise und kreisfreien Städte durch ordnungsbehördliche Verordnung für bestimmte Waldgebiete zeitweilig

a) das Betreten, das Radfahren, das Fahren mit Krankenfahrstühlen und das Reiten ausschließen 

oder

b) das Betreten auf die Wege beschränken und

c) die besonderen Befugnisse der Waldbesitzer nach § 3 in dem notwendigen Umfang einschränken.

(2) Zum Schutz der wildlebenden Tiere und aus Gründen der Jagdausübung kann das Betreten zeitweilig für 

die Zeit zwischen 17 und 8 Uhr auf die Wege beschränkt werden, wenn das Waldgebiet

1. durch den Erholungsverkehr stark in Anspruch genommen wird und

2. durch Wege und andere Einrichtungen für den Erholungsverkehr hinreichend aufgeschlossen ist.

Absatz 1 findet entsprechende Anwendung.

Gesetz zum Schutz der Natur in Nordrhein-Westfalen

(Landesnaturschutzgesetz – LNatSchG NRW) (Fassung vom 15.11.2016)

§ 57 Betretungsbefugnis (zu § 59 BNatSchG)

(1) In der freien Landschaft ist das Betreten der privaten Wege und Pfade, der Wirtschaftswege sowie der Feldraine, Böschungen, Öd- und Brachflächen und anderer landwirtschaftlich nicht genutzter Flächen zum Zwecke der Erholung auf eigene Gefahr gestattet, soweit sich nicht aus den Bestimmungen dieses Kapitels oder aus anderen Rechtsvorschriften Abweichungen ergeben. Für das Betreten des Waldes gelten die Vorschriften des Forstrechts.

(2) Absatz 1 gilt sinngemäß für das Radfahren und das Fahren mit Krankenfahrstühlen in der freien Landschaft. Das Radfahren ist jedoch nur auf privaten Straßen und Wegen gestattet.

§ 65 Markierungen von Waldwegen 

(1) Eigentümer und Nutzungsberechtigte haben die Kennzeichnung von Wanderwegen durch hierzu befugte Organisationen zu dulden.

(2) Die Befugnis zur Kennzeichnung von Wanderwegen wird von der höheren Naturschutzbehörde erteilt.

(3) Die Einzelheiten regelt das für Naturschutz zuständige Ministerium nach Anhörung des zuständigen Ausschusses des Landtags durch Rechtsverordnung. Sie kann hierbei die zu verwendenden Markierungszeichen festlegen.

Weitere Details regelt die Verordnung zur Durchführung des Landesnaturschutzgesetzes (DVO – LnatSchG, Fassung vom 15.11.2016


Quelle: Broschüre NATURSPORT.UMWELT.BEWUSST Deutscher Wanderverband, Projekt Natursport.Umwelt.Bewusst

Kleine Rosenstraße 1-3, 34117 Kassel

Dieses Projekt wurde gefördert durch das Umweltbundesamt und das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit. Die Mittelbereitstellung erfolgte auf Beschluss des Deutschen Bundestages

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